3 Satz 1 Auf­en­thG besteht [5]. 2 AufenthG erhalten bzw. 4 Satz 1 Auf­en­thG ist die Auf­fas­sung, es genü­ge, wenn der Klä­ger mit sei­nem Erwerbs­ein­kom­men sei­nen eige­nen Bedarf decken könn­te und es auf die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts der mit ihm in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben­den Mit­glie­der der Kern­fa­mi­lie unter kei­nen Umstän­den ankommt, mit der inzwi­schen durch Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 16.11.2010 [3] vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung die­ser Ertei­lungs­vor­aus­set­zung nicht ver­ein­bar. Sie würde nun gerne die Niederlassungserlaubnis nach §28 II AufenthG beantragan und mir stellt sich beim Lesen die Frage nach der praktischen Auslegung von von §9 II Satz 1 Nr. 3 Auf­en­thG, d.h. ins­be­son­de­re ohne Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts nach dem SGB II, bestrei­ten kann. 3 Satz 2 Auf­en­thG ein­grei­fen, weil er nach sei­nem Sinn und Zweck nicht dar­auf ange­legt ist, eine Inan­spruch­nah­me von Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen in der Ver­gan­gen­heit zu sank­tio­nie­ren, son­dern der fort­dau­ern­den künf­ti­gen Inan­spruch­nah­me sol­cher Leis­tun­gen ent­ge­gen­wir­ken soll. Sie hat nie die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erwähnt, wessen Voraussetzungen übrigens erfüllt sind. August 2011 – 1 C 4.10, Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, Auskunft über Honorare aus der Steinbrück-Zeit, Gesicherter Lebensunterhalt, Bedarfsgemeinschaft und Niederlassungserlaubnis, Anhö­rungs­rü­ge statt Verfassungsbeschwer, Kei­ne sofor­ti­ge Rück­kehr zum Prä­senz­un­ter­richt an Grundschulen, Die ver­eng­te Abwas­ser­lei­tung – und das feh­len­de Rückschlagventil, Distanz­un­ter­richt – und der Stundenplan, Live­stream fü den Schul­un­ter­richt – und der Datenschutz, Die Pres­se­mit­tei­lung eines Amts­ge­richts – und der Per­sön­lich­keits­schutz des Angeklagten, Kin­der­gar­ten­fi­nan­zie­rung – und der Zuschuss für einen kirch­li­chen Betreibers, Coro­na – und die Recht­mä­ßig­keit wei­te­rer ver­schärf­ter Kontaktbeschränkungen, Bun­des­tags­wahl – und zu wenig weib­li­che Abgeordnete, Der Amri-Unter­su­chungs­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges – und der gehei­me V‑Mann-Füh­rer, Wett­an­nah­me­stel­len – und ihre Öff­nung bei „Click & Collect“-Angeboten, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09, BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 24.08, BVerw­GE 135, 225 Rn. Bei Ermitt­lung des künf­ti­gen Hil­fe­be­darfs ist des­halb auch im Fall des Klä­gers auf die Vor­schrif­ten des SGB II abzu­stel­len. Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkom- Da Ihre Ausbildungsvergütung und die Berufsausbildungsbeihilfe über 60 % Ihres Lebensunetrhalts abdecken, erfüllen Sie die Voraussetzungen. Bei der Pro­gno­se, ob der Klä­ger den antrags­ab­hän­gi­gen Kin­der­zu­schlag anstel­le der Leis­tun­gen nach dem SGB II gege­be­nen­falls tat­säch­lich auch bean­tra­gen wür­de, ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach § 12a SGB II eine Pflicht zur Inan­spruch­nah­me des Kin­der­zu­schlags nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz besteht, es sei denn, dass dadurch nicht die Hil­fe­be­dürf­tig­keit aller Mit­glie­der der Bedarfs­ge­mein­schaft für einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von mehr als drei Mona­ten besei­tigt wür­de (§ 12a Satz 2 Nr. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. Was das im Einzelnen genau bedeutet, wird an späterer Stelle erläutert. Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 ... Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Lebt der erwerbs­fä­hi­ge Aus­län­der mit sei­ner Fami­lie zusam­men, so rich­tet sich die Berech­nung sei­nes Anspruchs auf öffent­li­che Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts nach dem SGB II grund­sätz­lich nach den Regeln über die Bedarfs­ge­mein­schaft nach § 9 Abs. Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 ff. 22. 3 (Leis­tung von Pflicht­bei­trä­gen oder frei­wil­li­gen Bei­trä­gen zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung für min­des­tens 60 Mona­te) und Nr. Denn das Beru­fungs­ge­richt hat schon kei­ne genau­en Fest­stel­lun­gen über die im maß­geb­li­chen Zeit­punkt der Beru­fungs­ent­schei­dung zu erwar­ten­de Höhe des durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Erwerbs­ein­kom­mens des Klä­gers und sons­ti­ge für die Ermitt­lung sei­nes Bedarfs nach dem SGB II wesent­li­che Umstän­de – etwa die Höhe der Kos­ten für Unter­kunft und Hei­zung – getrof­fen. Das ist im hier vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­de­nen Rechts­streit der Fall, weil der Klä­ger im Zeit­punkt der Beru­fungs­ent­schei­dung (14.12.2009) im Besitz einer huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ausländerrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht, § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Fiktionsbescheinigung) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. Rechtsanwältin. 3 AuslG 1990). Denn für die Fra­ge der Siche­rung des Lebens­un­ter­halts bei Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis ist nicht maß­geb­lich, wel­che Leis­tun­gen gegen­wär­tig tat­säch­lich bezo­gen wer­den. Dazu zählen unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, Altersvorsorge, Straffreiheit sowie ausreichender Wohnraum. Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen Sie sollten keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). § 1 Abs. Gesicherter Lebensunterhalt Du kannst mit deinem regelmäßigen Einkommen den Lebensunterhalt für dich und deine Familie eigenständig und ohne staatliche Leistungen bestreiten. Mit freundlichen Grüßen, § 7 Abs. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 a.a.O. 2 i.V.m. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Nr. § 5 Abs. Ist Niederlassungserlaubnis Voraussetzung für Einbürgerung. BVerwG, U. v. 16.11.2010 – … Auch bei der sogenannten „Härtefallregelung“ (§ 23a AufenthG) kann sich ein gesicherter Lebensunterhalt positiv auswirken. Mit freundlichen Grüßen, Niederlassungserlaubnis: gesicherte Lebensunterhalt destens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis. 12 Niederlassungserlaubnis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. 1. Niederlassungserlaubnis – allgemein, § 9 AufenthG ; Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, § 26 Abs. Dabei wird es alle hier­für erheb­li­chen Umstän­de sowohl hin­sicht­lich des Klä­gers als auch hin­sicht­lich der Mit­glie­der sei­ner Bedarfs­ge­mein­schaft ermit­teln müs­sen. ... - Gesicherter Lebensunterhalt des Antragsstellers und seiner Familienangehörigen- Nachweis einer Altersversorgung bei … 2 Nr. Ausreichender Wohnraum; 60 Monate Rentenversicherungszeit. Der Lebensunterhalt gilt als gesi-chert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungssschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§ 2 Abs. besitzt. Gesi­cher­ter Lebens­un­ter­halt, Bedarfs­ge­mein­schaft und Niederlassungserlaubnis. Bei der Beur­tei­lung, ob der Lebens­un­ter­halt eines erwerbs­fä­hi­gen Aus­län­ders im Sin­ne von § 9 Abs. Die Problematik. Dabei ist im Fall des Klä­gers die Beson­der­heit zu beach­ten, dass er vor dem 1.01.2005 im Besitz einer Auf­ent­halts­be­fug­nis war und des­halb nach der Über­gangs­re­ge­lung in § 104 Abs. ᐅ Gesicherter Lebensunterhalt Niederlassungserlaubnis Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 16. 2 AufenthG ist die Niederlassungserlaubnis einem Ausländer nur dann zu erteilen, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist. 1 AufenthG). 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen ist in § 18b AufenthG geregelt und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte in § 19 AufenthG. 1 Nr. 2 i.V.m. der Lebensunterhalt ÜBERWIEGEND gesichert ist und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. 3 SGB II. 1 Nr. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 3 Aus­lG 1990 vom März 2002 bis Ende Dezem­ber 2004 gemäß § 102 Abs. 8 Auf­en­thG (Grund­kennt­nis­se der Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se im Bun­des­ge­biet) nicht anwend­bar sind und auch beim Sprach­er­for­der­nis nach § 9 Abs. 3 AufenthG). Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, müssen ebenfalls den Nachweis über ein regelmäßiges Einkommen vorlegen. 1 AufenthG) stellt für alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis anstreben, eine … 1 Satz 2 SGB II erfüllt, stün­den ihm nach Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis im Fal­le der Hil­fe­be­dürf­tig­keit Leis­tun­gen nach dem SGB II zu. 1 oder Abs. Anja Heinrich 6 Satz 2 Auf-enthG). Offen­blei­ben kann auch, ob über­haupt ein Rück­griff auf den Aus­wei­sungs­grund zuläs­sig ist oder inso­weit § 9 Auf­en­thG eine abschlie­ßen­de Rege­lung trifft. 1 und 2 i.V.m. Niederlassungserlaubnis für Inhaber*innen einer Blauen Karte EU ja Im gesetzlich festgelegten Rahmen Ausnahmen für Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-heit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt zu sichern (§ 9 Abs. § 9 Abs. Auch in diesen Fällen musste aber der Lebensunterhalt der Familie insgesamt gesichert sein (§ 17 Abs. Anja Heinrich 4 Satz 1 Auf­en­thG erfüllt. 1 Nr. zur Berech­nung bei sog. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kann auf­grund der bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht selbst abschlie­ßend ent­schei­den, ob die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis an dem Erfor­der­nis der Siche­rung des Lebens­un­ter­halts schei­tert. Auch ein gesicherter Lebensunterhalt und Beitragsleistungen von mindestens 60 Monaten zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. 2 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die im Regelfall erteilte Niederlassungserlaubnis. Wenn der gegen­wär­ti­ge Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz nach der vom Beru­fungs­ge­richt zu tref­fen­den Pro­gno­se nach Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis vor­aus­sicht­lich enden wird, wür­de die­ser Aus­wei­sungs­grund jeden­falls schon des­halb nicht mehr als mög­li­cher Ver­sa­gungs­grund für die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nach § 5 Abs. Nach § 26 Abs. Bei der erneu­ten Befas­sung wird der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof prü­fen müs­sen, ob dem Klä­ger nach den Bestim­mun­gen des SGB II in der nun­mehr gel­ten­den Bekannt­ma­chung der Neu­fas­sung vom 13.05.2011 [6] nach Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis vor­aus­sicht­lich ein Anspruch auf Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts zuste­hen wür­de. 2 Satz 1 Nr. In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis auch dann erteilt werden muss, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. Dar­über hin­aus las­sen sich dem Beru­fungs­ur­teil – nach der dort ver­tre­te­nen Rechts­auf­fas­sung fol­ge­rich­tig – auch kei­ner­lei Fest­stel­lun­gen hin­sicht­lich der zur Bedarfs­ge­mein­schaft des Klä­gers im Sin­ne von § 7 Abs. Da er erwerbs­fä­hig ist und auch die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tungs­be­rech­ti­gung nach § 7 Abs. Sie sollten aber daurauf hinweisen, dass Sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 29.07.2019 beantragen. 3 AufenthG Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 9 AufenthG.Gemäß Absatz 2 Nummer 2 muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Wie Sie richtig schreiben, müssen Sie den Lebensunterhalt überwiegend sichern. 2 Satz 1 Nr. 2 Auf­en­thG eben­so wie § 5 Abs. 3 Satz 2 Auf­en­thG unschäd­lich sind – bestrei­ten kann. Für die Berech­nung, ob er vor­aus­sicht­lich einen Anspruch auf der­ar­ti­ge Leis­tun­gen hat, gel­ten grund­sätz­lich die sozi­al­recht­li­chen Rege­lun­gen über die Bedarfs­ge­mein­schaft [1]. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 2 Auf­en­thG gesi­chert ist, wenn der Gesamt­be­darf der Bedarfs­ge­mein­schaft nicht durch eige­ne Mit­tel bestrit­ten wer­den kann [4]. Dabei sind die Zei­ten des Besit­zes der Auf­ent­halts­be­fug­nis nach § 30 Abs. Give me strength.roysterdoyster, when you travel as a tourist, do you try to speak a “little” of the language? Soweit der Klä­ger im vor­lie­gen­den Fall dem­ge­gen­über gel­tend macht, in sei­nem Fall kön­ne nicht an das SGB II ange­knüpft wer­den, weil er eben­so wie sei­ne Kin­der als Leis­tungs­be­rech­tig­ter nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz nicht dem SGB II unter­fal­le, er selbst kei­ne Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz bezie­he und es in die­sem Gesetz kei­ne dem § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. Da man­gels aus­rei­chen­der tatrich­ter­li­cher Fest­stel­lun­gen der­zeit nicht abseh­bar ist, ob ein Ange­hö­ri­ger der Bedarfs­ge­mein­schaft des Klä­gers auch nach Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis noch län­ger­fris­tig Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz in Anspruch neh­men müss­te, braucht der Senat die noch nicht höchst­rich­ter­lich geklär­te Fra­ge, ob damit der Aus­wei­sungs­grund nach § 55 Abs. Niederlassungserlaubnis Lebensunterhalt ist gesichert? Meine Frau ist nicht erwerbstätig. Der Lebensunterhalt ist überwiegend gesichert, wenn Sie den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu mindestens 51 % bestreiten. Bei der Beur­tei­lung, ob der Lebens­un­ter­halt eines erwerbs­fä­hi­gen Aus­län­ders im Sin­ne von § 9 Abs. (I lived and worked in Poland for 2 years). 2 Nr. Janu­ar 2005 war der Klä­ger im Besitz einer huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. Mit sei­ner hier­von abwei­chen­den Auf­fas­sung beruht das Beru­fungs­ur­teil auf der Ver­let­zung von Bundesrecht. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21, vgl. Inso­weit besteht zwi­schen den Betei­lig­ten auch kein Streit. Dabei kann für die Berech­nung des Anspruchs auch die Fra­ge von Bedeu­tung sein, ob ein Mit­glied der Bedarfs­ge­mein­schaft vor­aus­sicht­lich (wei­ter­hin) nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz leis­tungs­be­rech­tigt und damit von Leis­tun­gen nach dem SGB II aus­ge­schlos­sen wäre [7]. Einen positiven Bescheid vom BAMF bekommen. Gibt es ein Gesetz, aus ihrer Erfahrung, das es besagt. 7 Auf­en­thG gerin­ge­re Anfor­de­run­gen zu stel­len sind. 1 Satz 1 Alternative 1 AufenthG. Rechtsanwältin. 2 Auf­en­thG auf den Sie­ben­jah­res­zeit­raum anzu­rech­nen. Rn. Damit wäre er nach § 7 Abs. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07, BVerw­GE 131, 370 Rn. Ich befinde mich seit dem - Antwort vom qualifizierten … Januar 2005 gibt es als einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis. 1 oder Abs. Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage: Die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen grund­sätz­lich im Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung oder Ent­schei­dung der Tat­sa­chen­in­stanz vor­lie­gen [2]. 3 Satz 1 Auf­en­thG, auf die sich § 9 Abs. 2 SGB II). Andererseits sind die Ausländerbehörden nicht verpflichtet Anträge liegen zu lassen bis die Voraussetzungen erfüllt sind, daher sollte im Antrag darauf hingewiesen werden, dass die Niederlassungserlaubnis erst ab einem späteren Zeitpunkt beansprucht wird. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes Gesicherter Lebensunterhalt. ... Nachweise zum Lebensunterhalt … 2 Nr. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Aus § 26 Abs. Gesicherter Lebensunterhalt Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Ihrer ausländischen Familienangehörigen) muss aus eigenem Einkommen gesichert sein. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf­en­thG bezie­hen, dass der Aus­län­der sei­nen Lebens­un­ter­halt ohne Inan­spruch­nah­me öffent­li­cher Leis­tun­gen – sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2 Auf­en­thG gesi­chert ist, ist dar­auf abzu­stel­len, ob der Aus­län­der nach Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis sei­nen Lebens­un­ter­halt vor­aus­sicht­lich ohne Inan­spruch­nah­me öffent­li­cher Mit­tel im Sin­ne von § 2 Abs.